AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von PHILIPP BRUNI, Designer für Industrial- und Interior-Design
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Philipp Josef Bruni, Designer für Industrial- und Interior-Design, kurz PHILIPP BRUNI genannt (folgend auch mit PB abgekürzt), gelten für alle uns einzeln oder in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Unternehmen erteilten Aufträge. Wann immer im folgenden Text die Rede von „PHILIPP BRUNI“ oder "PB" ist, finden die Regelungen – auch ohne explizite Nennung – für jedes einzelne Mitglied einer solchen Arbeitsgemeinschaft Anwendung.
1.2 Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen Auftraggeber und dem Designer PHILIPP BRUNI.
1.3 Diese AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird.
1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von PHILIPP BRUNI ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote, Nebenabreden
2.1 Angebote von PB sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Enthält eine Auftragsbestätigung von PB Änderungen gegenüber dem Angebot oder Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3. Auftragserteilung und Zusammenarbeit
3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus Vertrag,Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Ein Vertrag zwischen PB und dem Auftraggeber kommt i.d.R. schriftlich zu Stande. Dazu erhält hat der Auftraggeber im Anschluss an jeweilige Vorgespräche eine Auftragsbestätigung bzw. ein Leistungsangebot. Schriftliche Dokumente sind an PB – unterschrieben, mit Datum und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person versehen – zurückzusenden. Gleichwohl kann ein Vertrag zwischen PB und dem Auftraggeber auch mündlich oder fernmündlich zu Stande kommen.
3.3 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PB um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.4 Die Zusammenarbeit zwischen PB und dem Auftraggeber basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder
Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen haben sich die Parteien unverzüglich gegenseitig zu unterrichten.
3.5 PB und der Auftraggeber nennen einander bei jedem Projektbeginn Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
3.6 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor
benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
3.7 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen PB beziehungsweise dem ihm zu Projektbeginn genannten Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen.
3.8 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Projektdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Von Seiten PB gibt es dazu ein Protokollwesen. Der Kunde wird regelmäßig über Fortgang oder eventuelle Hindernisse in Projektablauf informiert.
3.9 PB verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.10 PB kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. PB ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilungan einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.11 PB kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von PB Aufträgeerteilen. PB ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber zu informieren, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat PB den Auftrag selbst durchzuführen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Auftraggeber hat PB bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und/oder Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
4.2 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, PB im Rahmen der Vertragsdurchführung (Pläne, Text, Bild, Ton– o.ä.) Materialien zu beschaffen, so hat der
Kunde diese PB umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, und ist diese Konvertierung PB nur unter Aufwand möglich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass PB die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Für die Verletzung der Rechte Dritter übernimmt der Auftragnehmer PB keine Haftung, soweit er im guten Glauben davon ausgehen konnte bzw. zu keiner Zeit des Vertragsverhältnisses davon Kenntnis erlangen konnte, dass die Rechte Dritter durch den Auftraggeber verletzt wurden.
5. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von PB aktiv werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. PB hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn auf Grund des Verhaltens einer der vorher bezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
6. Termine
6.1 Termine zur Leistungserbringung werden von Seiten PB durch den Ansprechpartner bzw. den Projektleiter zugesagt.
6.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine) sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
6.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, etc.) hat PB nicht zu vertreten. Sie berechtigen PB, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. PB wird allerdings – so weit möglich – dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.
7. Leistungsänderungen
7.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von PB zu erbringenden Leistungen ändern, so kann er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber PB äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann PB von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen. PB ist grundsätzlich bemüht, Änderungswünschen des Kunden auf
7.2 PB prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt PB, dass zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt PB dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt PB die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird PB dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen.
Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
7.6 Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. PB wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
7.7 Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von PB berechnet.
7.8 PB ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern
oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrüge erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
8.2 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprücheauf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von PB innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
9.2 Bei Verzug von PB mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
9.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch PB unmöglich macht oder erheblich behindert, ist PB zum Vertragsrücktritt berechtigt.
9.4 Ist PB zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von PB erbrachten Leistungen zu honorieren.
10. Vergütung
10.1 Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
10.2 In angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen.
10.3 Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
10.4 Die Vergütung von PB erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der in Rechnung gestellt wird. Alternativ kann das Honorar im Vorhinein bei Beauftragung als Pauschalbetrag vereinbart werden. PB hat das Recht auf Anzahlung seitens des Auftragsgebers in Höhe von 35 Prozent des Gesamtauftragsvolumens. Diese Anzahlung ist vom Auftraggeber bei Projektbeginn zu leisten.
10.5 Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Honorarsätze auf Stundenbasis von PB, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Netto-Basisstundensätze betragen für Leistungen der Kategorie A, „Senior Designer“ (kreative und technische Gestaltungs-, Planungs- und Visualisierungsleistungen, sowie Beratungsleistungen jeglicher Art) EUR 110,- bis EUR 160,- und für Leistungen der Kategorie B, „Junior Designer“ (technische Zeichnungen, eingeschränkte Visualisierungsleistungen) EUR 75,- bis EUR 105,-.
10.6 Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden sind die jeweiligen Stundensätze um 40, 60 bzw. 90 Prozent zu erhöhen.
10.7 Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter sind gegen Nachweis vom Auftraggeber zu vergüten.
10.8 Für die Nutzung (Reproduktion) von Entwürfen des Industrie-, Produkt- oder Grafikdesigns, sowie anderen geschützten Werken, sind durch den Nützenden, also den Auftraggeber, Lizenzgebühren an PB zu entrichten. Die Höhe der Lizenzgebühren ist jeweils gesondert vertraglich zu vereinbaren.
10.9 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von PB getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten.
10.10 Unterstützend zu diesen Bedingungen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können die von den jeweiligen Fachverbänden für Industriedesign bzw. für Innenraumgestaltung herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlung für Honorare herangezogen werden. Diese Kalkulationsempfehlungen sind insbesondere für die Berechnung der entsprechenden Designnutzungsgebühren (Lizenzgebühren) heranzuziehen.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von PB.
12. Haftung
12.1 PB haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.
13. Geheimhaltung
13.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
13.2 PB ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat und dieses ausdrücklich mitgeteilt wurde. Nach Durchführung des Auftrages ist PB berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
14. Schutz der Pläne, Nutzungsrecht
14.1 Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. von PB sind geistiges Eigentum dessen und urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung durch PB zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. Bei Nutzung ohne Zustimmung ist PB zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 30 Prozent der Projektsumme berechtigt.
14.2 PB ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen PHILIPP BRUNI bzw. PHILIPP BRUNI DESIGN anzugeben.
14.3 Die Nutzung von Leistungsergebnissen oder geschützten Werken setzt stets die Zahlung der vereinbarten Leistungsvergütung voraus, ansonsten kann die Nutzung durch den Auftragnehmer untersagt werden.
14.4 Insbesondere für die Nutzung (Reproduktion) von Entwürfen des Industrie-, Produkt- oder Grafikdesigns, sowie anderen geschützten Werken, sind durch den
Nützenden Designnutzungsgebühren (Lizenzgebühren) an PB zu entrichten, ansonsten kann die Nutzung durch PB untersagt werden.
15. Schlichtung
15.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine
eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
15.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16. Konsumentenschutz
Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von PB anerkannt.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
17.1 Für Verträge zwischen Auftraggeber und PB kommt ausschließlichösterreichisches Recht zur Anwendung.
17.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von PB vereinbart.
18. Sonstiges
18.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
18.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
19. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten alle anderen ihre Gültigkeit. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in Zusatzverträgen und Vereinbarungen.